AGB

NOVATEX GmbH – Allgemeine Verkaufsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Diese Geschäftsbedingungen sind für den gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr zwischen uns und unserem Kunden rechtsverbindlich, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des § 14 BGB ist. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte in der jeweils bekannten Fassung als verbindlich.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung vor Abschluss des Geschäfts schriftlich zugestimmt.

II. Aufträge und Angebote

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und ergänzen sich ohne vorherige Beratung. Soweit auf Gewichte, Leistungen und Farben Bezug genommen wird, stellen diese Angaben nur einen Näherungswert dar. Dasselbe gilt für Muster und Modelle. Technische Änderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten, soweit sie zumutbar sind.
  2. Vereinbarte Beschaffenheit der angebotenen Ware ist die vom Hersteller veröffentlichte Produktbeschreibung, sonstige Veröffentlichungen und Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
  3. Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, so kann dieses Angebot von uns innerhalb von zwei Wochen angenommen werden. Die Annahme erfolgt durch Zusendung einer Auftrags-bestätigung. Die Auslieferung der Ware ersetzt die Auftragsbestätigung.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, 5% unter- oder überzuliefern.
  5. Mündliche Nebenabreden und/oder Zusagen sind nichtig. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

III. Preise

  1. Unsere Preise sind in unseren Angeboten und Preislisten angegeben.
  2. Wir behalten uns eine Preisanpassung vor, wenn ein Auftrag erst drei Monate oder später nach Abschluss des Kaufvertrages ausgeliefert wird und sich in diesem Zeitraum die Preisberechnungsgrundlage geändert hat, z.B. durch Preiserhöhungen von Vorlieferanten. Alle sonstigen Gebühren, öffentlichen Abgaben, neue Steuern, Frachten und deren Erhöhung, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Preis der Ware auswirken und diesen teurer machen als vorgesehen, gehen zu Lasten des Kunden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist. Das gleiche gilt für Teillieferungen bei Abrufaufträgen.

IV. Lieferfristen

  1. Lieferfristen sind stets unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich von uns bestätigt werden. Eine Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware als versandbereit gemeldet ist, aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig geliefert werden kann.
  2. Wird uns die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Vorlieferanten unmöglich, so sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern, es sei denn, der Grund für die Nichtbelieferung liegt in unserem Verant-wortungsbereich. Derartige Umstände werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Der Kunde ist berechtigt, nach Erhalt der Mitteilung von uns die Erklärung zu verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern werden. Erklären wir uns auf Verlangen nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Vom Kunden bereits geleistete Beiträge zur Vertragserfüllung, wie z.B. Voraus-zahlungen, werden von uns unverzüglich zurückerstattet.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich automatisch um einen angemessenen Zeitraum, wenn die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf die oben beschriebenen Hindernisse in der Lieferkette von Unterlieferanten und deren Unter-lieferanten zurückzuführen ist oder auf ein von uns nicht zu beeinflussendes Hindernis oder Ereignis zurückzuführen ist, das wir auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten (z.B. höhere Gewalt, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe etc.)
  4. Für Lieferverzögerungen oder -ausfälle können wir nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, uns, unseren Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmern wird ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen.

V. Versendung und Gefahrenübergang

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden ab Lager / ab Werk (Streckengeschäft). Soweit nicht anders vereinbart, wählen wir Versandweg und -mittel.
  2. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, sofern ein sofortiger Abruf nicht zu einer vorzeitigen Lieferung führt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden aufgeschoben, so gilt das Datum der Versandanzeige als Liefertermin. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
  3. Transportschäden sind auf dem Lieferschein zu vermerken. Beanstandungen wegen unzureichender
    Verpackung werden nicht anerkannt, sofern die Ware von uns ordnungsgemäß verpackt wurde.
  4. Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig und gelten als selbständige Sendungen.

VI. Stornierung der Bestellung, Rückgabe der Ware

  1. Bestätigte Aufträge können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung storniert werden.
    Stornierungen von Aufträgen, die nach Kundenwunsch gefertigte Waren betreffen, werden nicht akzeptiert. Im Falle der Annahme einer Stornierung sind wir berechtigt, pauschal 10 % des Verkaufspreises als Schadensersatz zu verlangen, ohne diesen Anspruch im Einzelnen begründen zu müssen. Diese Bestimmung beschränkt oder ersetzt jedoch nicht unser allgemeines Recht, Schadensersatz für tatsächlich entstandene Schäden zu verlangen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die tatsächlichen Kosten niedriger waren. Für den Fall, dass bereits gelieferte Ware zurückgesandt wird, erhöht sich der Schadensersatz auf 15 % zuzüglich der für den Rücktransport entstandenen Kosten.

VII. Gewährleistung und Verjährung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen.
  2. Offensichtliche Mängel (Nichtkonformität) sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
  3. Nicht vertragsgemäße Ware ist von uns zur Prüfung aufzubewahren oder auf Verlangen zurückzusenden. An einem beanstandeten Produkt, für das Ersatz beansprucht werden kann, dürfen keine Änderungen, Modifikationen, Reparaturen oder ähnliches vorgenommen werden.
  4. Wenn ein Teil oder die gesamte gelieferte Ware nicht konform ist, werden wir nach unserem Ermessen entweder versuchen, die Ware zu reparieren oder zu ändern, oder Ersatz liefern. Zwei Nachbesserungsversuche gelten als vereinbart. Die Ersatzlieferung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist, wobei für den ersten Versuch eine kürzere Lieferfrist als die ursprüngliche Lieferfrist unangemessen ist.
  5. Der Anspruch des Kunden auf Ersatzlieferung und Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit der
    Neuherstellung verjährt in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Umsatz- oder Margenverluste werden von NOVATEX zu keinem Zeitpunkt ersetzt.
  6. Waren, die als gebraucht und/oder aus zweiter Hand reklamiert werden, werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
  7. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

VIII. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Erscheint eine Forderung durch verzögerte Zahlung von Rechnungen gefährdet und wird dadurch die Leistung des Kunden mangelhaft, sind wir berechtigt:
    a. Lieferung nur gegen Vorauszahlung oder sonstige Sicherheiten. Abschnitt VI Nr. 1 Satz 2 und 3 gilt
    entsprechend.
    b. Sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen ungeachtet ihrer Fälligkeit zu verlangen.
    c. von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und von alle abgeschlossenen Verträgen zu kündigen, wenn der Kunde den Zahlungsaufforderungen nicht nachkommt, nachdem er uns eine
    angemessene Frist gesetzt hat. Kapitel VI gilt entsprechend.
  3. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn der Grund seiner Zahlungsverweigerung auf demselben Vertragsverhältnis beruht und dieser Gegenanspruch zweifelsfrei und rechtskräftig festgestellt ist oder demnächst festgestellt werden soll. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur mit solchen Forderungen zu, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Kommt ein Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug und zwingt er uns, die Forderung einzutreiben, so gehen die Kosten für die Erteilung von Kontoauszügen, die Beauftragung eines Inkassounternehmens und/oder eines Rechtsanwalts zu Lasten des Kunden.
  5. Wir behalten uns das Recht vor, mit einer Factoring-Gesellschaft zusammenzuarbeiten.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung. Dies gilt auch für Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die uns jetzt oder künftig zustehen.
  2. Darüber hinaus werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
  3. Die Herstellung oder Materialvermischung erfolgt für uns als Lieferanten, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der neuen Sache in dem Umfang an uns abgetreten wird, der dem Wert unseres Materials an der neuen Sache entspricht. Alle Waren, die (ganz oder teilweise) in unserem Eigentum stehen, gelten als Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldoforderung.
  4. Der Kunde tritt alle Forderungen und/oder Erträge, die ihm aus der Verarbeitung oder Veräußerung unseres Materials und/oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (einschließlich Versicherungsleistungen oder aus unerlaubter Handlung) erwachsen, einschließlich aller sonstigen Ansprüche aus Forderungen in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware zum Zeitpunkt der Lieferung durch uns ab. Der letztrangige Teil dieser Forderung, der dem Wert unserer Ware entspricht, wird an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.
  5. Durch Weiterveräußerung der Ware an einen Drittabnehmer kann unser Eigentumsrecht nicht ausgehebelt werden, solange dieser die Ware nicht an uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für konzerninterne Verkäufe.
  6. Der Kunde ist nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zwischen ihm und uns berechtigt, die von uns gelieferten Waren zu verarbeiten oder zu veräußern oder Forderungen aus solchen Geschäften einzuziehen. Diese Befugnis wird bereits heute widerrufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus laufenden Geschäften nicht nachkommt (insbesondere bei Zahlungsverzug), oder bei Stundung gegenüber Dritten, bei Insolvenzantrag, Wechsel- oder Scheckprotest oder bei Pfändung der Ware. Rückflüsse aus abgetretenen Forderungen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, sind auf einem Sonderkonto abzugrenzen (Einzugs-ermächtigungen, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und/oder Abtretungserklärungen sind nicht zulässig).
  7. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die Höhe der Forderungen aus der Verarbeitung und/oder Veräußerung der Ware zu geben. Er hat die Namen und sonstigen sachdienlichen Angaben der Abnehmer bekannt zu geben und alle Unterlagen und erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die es uns ermöglichen, unsere Ansprüche gegen den Abnehmer zu sichern.
  8. Er ist verpflichtet, eingezogene Forderungen sorgfältig und fachgerecht zu verwahren und spätestens bei Fälligkeit unserer Rechnungen an uns abzuführen. Bei Widerruf von Einzugsermächtigungen ist er verpflichtet, unsere und seine gesamten Forderungen offen zu legen und im Zweifel nachzuweisen, dass Teile der Forderungen nicht aus der Verarbeitung und/oder Veräußerung unserer Vorbehaltsware entstanden sind.
  9. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass weder unser Eigentum noch unsere Rechte an den abgetretenen Forderungen in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden können; er wird uns unverzüglich benachrichtigen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Dritte versuchen könnten, Einfluss zu nehmen.
  10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und gegebenenfalls die Herausgabe der Ware unter Abtretung etwaiger Ansprüche des Kunden gegen Drittabnehmer zu verlangen. Die Rücknahme der Ware erfolgt nur zur vorläufigen Sicherung; sie stellt keinen Rücktritt oder eine Aufhebung des Kaufvertrages dar, auch dann nicht, wenn Teilzahlungen in Verzug geraten sind.

X. Datenverarbeitung

  1. Wir sind vom Kunden ermächtigt, die aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Daten zu erheben, zu speichern, zu nutzen und an Dritte (insbesondere zum Zwecke des Inkassos oder des ausgelagerten Inkassos) zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben, wenn wir ein berechtigtes Interesse daran haben.

XI. Rechtsstreitigkeiten und anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist das Amtsgericht Hannover.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des EU-Kaufrechts.

XII. Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und gültig. Es wird hiermit vereinbart, dass unwirksame Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen ersetzt werden sollen.

XIII. Höhere Gewalt

  1. Novatex haftet nicht für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen, wenn diese Nichterfüllung auf Krieg, Feuer, Mangel an Rohstoffen für die Herstellung unserer Produkte, Betriebsstörungen, Unruhen und Unterbrechungen der internationalen Transportwege, behördliche Maßnahmen, höhere Gewalt oder andere Ursachen zurückzuführen ist, die sich dem Einfluss von Novatex entziehen.
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